Steuerhinterzieher[§ 370 AO]
 
 
§ 370 Steuerhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html
Comments
Saint Valentine 12 Oct, 2024 @ 1:11pm 
+REP
Sebi Seelemann 22 Sep, 2023 @ 7:39am 
wo du