L
 
 
§ 919 Abs. 1 BGB: Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.
Recent Activity
11.3 hrs on record
last played on 19 Aug, 2019
2 hrs on record
last played on 10 Jun, 2019
0.5 hrs on record
last played on 9 Jun, 2019