ติดตั้ง Steam
เข้าสู่ระบบ
|
ภาษา
简体中文 (จีนตัวย่อ)
繁體中文 (จีนตัวเต็ม)
日本語 (ญี่ปุ่น)
한국어 (เกาหลี)
български (บัลแกเรีย)
Čeština (เช็ก)
Dansk (เดนมาร์ก)
Deutsch (เยอรมัน)
English (อังกฤษ)
Español - España (สเปน)
Español - Latinoamérica (สเปน - ลาตินอเมริกา)
Ελληνικά (กรีก)
Français (ฝรั่งเศส)
Italiano (อิตาลี)
Bahasa Indonesia (อินโดนีเซีย)
Magyar (ฮังการี)
Nederlands (ดัตช์)
Norsk (นอร์เวย์)
Polski (โปแลนด์)
Português (โปรตุเกส - โปรตุเกส)
Português - Brasil (โปรตุเกส - บราซิล)
Română (โรมาเนีย)
Русский (รัสเซีย)
Suomi (ฟินแลนด์)
Svenska (สวีเดน)
Türkçe (ตุรกี)
Tiếng Việt (เวียดนาม)
Українська (ยูเครน)
รายงานปัญหาเกี่ยวกับการแปลภาษา
Aufgrund dessen das sie gegen die einstweilige Verfügung meiner Mandantin Renate Koslowsky verstoßen haben. Werden wir im Rahmen der ZPO §935ff mit gerichtlichen Schritten gegen sie vorgehen müssen.
Sie werden dazu vorgeladen als Beschuldigter ihre Aussage zu tätigen. Ihnen wird das Nachstellen §238 StGB vorgeworfen die Klägerin Renate Koslowsky {78} hat sie am 29.4.2019 vor der Tür ihres Seniorenstifts beobachtet wie sie sich am offenen Fenster selbst befriedigt haben. Dies hat die Seniorin dermaßen abgeschreckt das sie eine einstweilige Verfügung gegen sie erstellt hat gegen diese haben sie allerdings verstoßen.
Wir bitten Sie in aller Höflichkeit dies zu unterlassen.
Hochachtungsvoll
Kanzlei Tamiel und Co.